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Da die von Ihnen beauftragen Unternehmen nur nach den geprüften
Unterlagen Ihre Baumaßnahme bearbeiten oder erstellen dürfen, sorgen
Sie bitte dafür, dass die geprüften Unterlagen rechtzeitig der
Bauleitung zur Kenntnisnahme vorliegen.
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Die für Ihr Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde wird sich kurz nach oder kurz vor der
Fertigstellung des Bauwerks gemäß der Landesbauordnung
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) an Sie wenden und von Ihnen die
Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen (in diesem
Falle also meine Person) über die ordnungsgemäße Bauausführung
verlangen.
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Um diese für Sie wichtige
Bescheinigung für Sie ausstellen zu können muss mich durch
stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt
haben, dass die baulichen Anlagen gemäß den geprüften Nachweisen und
Konstruktionsplänen hergestellt, errichtet oder geändert wurden.
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Da ich im Detail keinen Überblick darüber
haben werde, wie weit Ihr Bauvorhaben im Einzelnen fortgeschritten sein wird, ist es
unumgänglich, das ich von Ihnen oder Ihrem Bauleitenden/Polier
eigenverantwortlich zu den verschiedenen Bauabschnitten zur
stichprobenhaften Kontrolle beauftragt werde. Damit ich diese Termine
auch planen kann, bitte ich mir diese rechtzeitig (= mind. 2 Werktage
vorher) telefonisch unter 02871.9555194 (Anrufbeantworter), per Fax unter 02871.239829 oder
per eMail an kontrolle@mms-bautechnik.de
mitzuteilen. Beachten Sie bitte, dass ich bei einer terminlich zu
knappen Beauftragung u.U. keine freien Termine anbieten kann.
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Bei den stichprobenhaften Kontrollen
müssen die von mir geprüften Unterlagen (inkl. der Prüfberichte) zur
Einsicht auf der Baustelle vorliegen und es muss mir möglich sein oder
gemacht werden (Gerüst, Leiter etc.), alle relevanten Punkte erreichen
und betrachten zu können.
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Für den Bereich „Standsicherheit“:
Bei Baumaßnahmen in Massivbauweise sind in der Regel die Bewehrungen
der Gründung, der Stützen, der Unter- und Überzüge und der
Deckenplatten abzunehmen sowie eine abschließende
Bauzustandsbesichtigung bei Fertigstellung des Rohbaus durchzuführen.
Bei dieser abschließenden Besichtigung muss der Dachstuhl
(Dachkonstruktion) noch zugänglich und einsehbar sein.
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Für den Bereich „Schall- und Wärmeschutz“
(sofern Gegenstand des Prüfauftrags): Während der Errichtung und nach
der Fertigstellung des Rohbaus, z.B. während des Einbaus der Fenster,
der Dach- und Wanddämmung und des schwimmenden Estrichs, sind Abnahmen
erforderlich.
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Die Verwendung der in den Nachweisen
(Standsicherheitsnachweise und ggf. Schall- und Wärmeschutznachweise)
geforderten Bauteil- und Baustoffgüten ist nachzuweisen (z.B. durch Ü-Zeichen
auf den Verpackungen, Prüfzeugnisse oder ggf. durch Lieferscheine).
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Die Durchführung der Bauüberwachung
und der Bauzustandsbesichtigungen dient nicht nur der Erfüllung
bauaufsichtlicher Anforderungen, sondern auch der Qualitätssicherung
bei Ihrer Baumaßnahme!
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Ich weise ausdrücklich darauf hin,
dass eine Nichtbeauftragung der stichprobenhaften Kontrollen dazu führt,
dass unser Büro die für die Bauaufsichtsbehörde und Ihre Endabnahmen
benötigte „Bescheinigung nach §12 Abs. 2 SV-VI über die
stichprobenhaften Kontrollen der Standsicherheit während der Bauausführung“
(Abschlussbericht) NICHT ausstellen kann.
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