Dr.-Ing. Werner Meteling
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Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus Ihrer Baumaßnahme müssen Sie damit rechnen, dass Ihr zuständiges Bauordnungsamt von Ihnen die Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 SV-VO über die stichprobenhaften Kontrollen der Standsicherheit während der Bauausführung verlangt.
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Mit dieser Bescheinigung versichere ich, dass ich die Errichtung oder Änderung Ihrer baulichen Anlage durch stichprobenhafte Kontrollen hinsichtlich der Standsicherheit und des statisch-konstruktiven Brandschutzes während der Bauausführung überwacht habe und dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
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Diese Bescheinigung kann ich natürlich nur dann ausstellen, wenn die dafür erforderliche stichprobenhaften Kontrollen tatsächlich durchführen konnte. Dafür benötige ich Ihre Mithilfe und eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bauleitung und mir. Siehe hierzu auch die Informationen hier.
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Zusätzlich benötige ich noch die sogenannte Erklärung des Bauleitenden gem. § 56 BauO NRW 2018. Diese muss nach dem Beenden der Rohbauarbeiten durch den/die bei der Baubehörde für das jeweilige Bauvorhaben benannten Bauleitenden (oder im Falle "Eigenleistung" durch die Bauherrschaft selbst) ausgestellt werden. 

Einen Vordruck für die Erklärung des Bauleitenden können Sie hier herunterladen.
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In dieser Erklärung versichert der Bauleitende, dass die Arbeiten bis zur Rohbauabnahme nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den technischen Anlagen der Baugenehmigung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend den vorliegenden geprüften Ausführungsunterlagen ausgeführt worden sind.
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Wenn diese Bedingungen erfüllt worden sind, steht einer Ausstellung der für Sie wichtigen Bescheinigung nichts mehr im Wege.

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