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Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus Ihrer Baumaßnahme
müssen Sie damit rechnen, dass Ihr zuständiges Bauordnungsamt von
Ihnen die Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 SV-VO über die stichprobenhaften
Kontrollen der Standsicherheit während der Bauausführung
verlangt.
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Mit dieser Bescheinigung versichere ich, dass ich die Errichtung oder
Änderung Ihrer baulichen Anlage durch stichprobenhafte Kontrollen
hinsichtlich der Standsicherheit und des statisch-konstruktiven
Brandschutzes während der Bauausführung überwacht habe und dass die
geprüften Anforderungen erfüllt sind.
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Diese Bescheinigung kann ich natürlich nur dann ausstellen, wenn die
dafür erforderliche stichprobenhaften Kontrollen tatsächlich
durchführen konnte. Dafür benötige ich Ihre Mithilfe und eine gute
Zusammenarbeit zwischen der Bauleitung und mir. Siehe hierzu auch die
Informationen hier.
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Zusätzlich benötige ich noch die sogenannte Erklärung des
Bauleitenden gem. § 56 BauO NRW 2018.
Diese muss nach dem Beenden der Rohbauarbeiten durch den/die bei
der Baubehörde für das jeweilige Bauvorhaben benannten Bauleitenden (oder im Falle "Eigenleistung" durch
die Bauherrschaft selbst) ausgestellt werden.
Einen
Vordruck für die Erklärung des Bauleitenden können Sie hier
herunterladen.
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In dieser Erklärung versichert der Bauleitende, dass
die Arbeiten bis zur Rohbauabnahme nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, den technischen Anlagen der Baugenehmigung und den
anerkannten Regeln der Technik entsprechend den vorliegenden geprüften
Ausführungsunterlagen ausgeführt worden sind.
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Wenn diese Bedingungen erfüllt worden sind, steht einer Ausstellung der
für Sie wichtigen Bescheinigung nichts mehr im Wege.
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